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Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen

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Betreuungsleistungen

Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.

Barleistungen

Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.

Stand: 29. April 2020

Bild: fizkes - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Walldorf (Baden-Württemberg). Wir beraten unsere Mandanten zu allen Themen aus der Welt der Steuern. Neben der klassichen Steuerberatung sind unsere Spezialgebiete die Beratung von Ärzten und die Beratung von Gastronomen.

Erscheinungsdatum:

Kocher + Müller Steuerberatungsgesellschaft mbH

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